Naturschutzgruppe Weiler und Umgebung e.V.

Wiesen am Hirtenborn

Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet "Wiesen am Hirtenborn", Landkreis Mainz-Bingen
vom 20. September 2004

Aufgrund des.§ 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBI. S. 36), zuletzt geändert durch das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBI. Nr. 9, S. 275), wird verordnet:

§ 1 - Bestimmung zum Naturschutzgebiet
Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt; es trägt die Bezeichnung "Wiesen am Hirtenborn".

§ 2 - Größe und Grenzverlauf
(1) Das Naturschutzgebiet ist circa 253 ha groß; es umfasst Teile der Gemarkungen Manubach, Oberdiebach, Oberheimbach und Weiler bei Bingen.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft im Norden am Zusammentreffen der Wege, Flstk. 3 und 36 in der Gemarkung Manubach beginnend, wie folgt:
Entlang der Südostseite des Weges, Flstk. 3, in südwestliche Richtung, dann an der Ostseite des Weges, Flstk. 28, in südliche Richtung, dann an der Nordwestseite des Weges, Flstk. 27, in nordöstliche Richtung zum nächsten Grenzpunkt, diesen Weg zum gegenüber liegenden Grenzpunkt querend, weiter entlang an der Ostseite des Fahrweges, Flstk. 10 in südöstliche Richtung, dann an der Nordseite des Weges, Flstk. 11, in östliche Richtung bis zum zweiten Grenzpunkt des Flstk. 13. Von hier aus quert sie den vorgenannten Fahrweg zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Flstk. 9 und dem Fahrweg, Flstk. 2, folgt weiter an der Ostseite dem Fahrweg, Flstk. 2, in südliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg, Flstk. 3, quert diesen Weg zur gegenüber liegenden Seite und folgt ihm an seiner Ostseite in südliche Richtung bis zum Ende, quert den Fahrweg, Flstk. 36, zur Ostseite des Fahrweges, Flstk. 37, folgt diesem in Südrichtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 66, quert diesen zur Ostseite des Fahrweges, Flstk. 5, verläuft weiter an der Südseite des Fahrweges, Flstk. 66 und 6, in westliche Richtung bis zum Auftreffen auf das Grundstück, Gemarkung Oberdiebach, Flur 17, Flstk. 2.
Sie begleitet diese Grundstücksgrenze in nordwestliche Richtung, quert dabei die Grenze zur Gemarkung Manubach und umfährt dort in Flur 17 das Grundstück, Flstk. 64, bis zum Auftreffen auf die Direktionsgrenze. Der Direktionsgrenze folgt sie in überwiegend südliche Richtung zur Nordseite des abgehenden Fahrweges, Flstk. 25, folgt diesem Weg in westliche Richtung und dann an der Westseite dem Fahrweg, Flstk. 5, in nördliche Richtung, hierbei das Grundstück. Flstk. 4/1, ausgrenzend, bis zu dem Punkt, der der Nutzungsartengrenze des Grundstückes, Flstk. 8 (Reitplatz), gegenüber liegt. Sie quert den Weg, Flstk. 5, zur Nutzungsartengrenze und folgt dieser bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 10, quert diesen Weg in Falllinie zum gegenüber liegenden Grenzpunkt und verläuft dann weiter entlang der Ostseite des Fahrweges Flstk. 12, in südliche Richtung bis zu seinem Ende am mittleren Grenzpunkt. Sie quert den Weg, Flstk. 25, zum gegenüber liegenden Grenzpunkt und verläuft weiter an der Westgrenze des Grundstückes, Flstk. 26, in südliche Richtung bis zum Auftreffen auf die Direktionsgrenze, folgt dieser in südliche Richtung, dann der abgehenden Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Oberheimbach und Weiler bei Bingen in östliche Richtung bis zu dem Punkt, der der abgehenden Waldeinheit 4 an deren Ostgrenze gegenüber liegt, folgt dieser Waldgrenze bis zum Auftreffen auf die Nordseite des nächsten West-Ost-Waldweges, folgt diesem in östliche südliche und nördliche Richtung zur Waldgrenze 5, dann dem dort in süd-östliche Richtung abgehenden Waldweg auf der Nordseite, sowie dem nächsten nach Norden abgehenden Waldweg auf der Westseite bis zur Südseite der Pipeline.
Sie quert die Pipeline in nördliche Richtung und folgt ihr nach Osten bis zum nächsten nach Norden abgehenden Weg ohne Plannummer, folgt diesem auf der Westseite bis zum nächsten Knick ca. 145 Meter und verläuft von hier aus an der Waldgrenze der nordöstlichen Seite der Hochspannungstrasse in nordwestliche Richtung ca. 710 Meter bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 29. Sie quert den vorgenannten Fahrweg zum gegenüber liegenden Grenzpunkt des Flstk. 27/1 (Wochenendplatz), und verläuft dann an der Westseite des Fahrweges, Flstk. 29, in nordwestliche Richtung bis zum Ende, quert dann das Gewässer, Flstk. 24 und folgt weiter an der Südwestseite dem Fahrweg, Flstk. 19, in nordwestliche Richtung, quert das Gewässer, Flstk. 10, zum gegenüber liegenden Grenzpunkt des Fahrweges, Flstk. 18, folgt diesem Fahrweg an der Südwestseite in nordwestliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 106. Sie quert diesen Weg zur gegenüber liegenden Seite und verläuft weiter an der Nordwestseite des Fahrweges, Flstk. 106, in nordöstliche Richtung bis zum Ende, quert den Fahrweg, Flstk. 50, zur Westseite des Fahrweges, Flstk. 93, folgt diesem Weg an der Westseite in nordwestliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 58, quert diesen Weg zum gegenüber liegenden nordöstlichen Grenzpunkt und folgt dann dem vorgenannten Fahrweg in nordöstliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg Flstk. 54, und quert dann diesen Weg zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken, Flstk. 53 und 135/1.
Von hier aus umfährt sie das Grundstück Gewanne, "Der Landschoß", Flstk. 135/1 in östliche, nördliche und westliche Richtung zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken, Flstk. 53 und 168. Sie folgt der Grundstücksgrenze in westliche Richtung zum nächsten Grenzpunkt und quert dann den Fahrweg, Flstk. 52, südwestlich zum nächstliegenden Grenzpunkt und folgt dann an der Südseite dem Fahrweg, Flstk. 52, in westliche Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 50, quert diesen Weg in kürzester Verbindung zur gegenüber liegenden Seite und begleitet ihn an der Westseite und den nördlich anschließenden Weg ohne Plannummer bis zu dem Punkt, der dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke, Flstk. 29 und 30, in kürzester Verbindung gegenüber liegt, quert dann den Fahrweg, Flstk. 30, zu dem vorgenannten Grenzpunkt und folgt dann an der Nordwestseite dem Fahrweg, Flstk. 30, in nordöstliche und nordwestliche Richtung, folgt dann an der West- und Nordwestseite dem Fahrweg Flstk. 22, bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 62/1 (Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Oberdiebach und Manubach) quert diesen zum gegenüber liegenden Grenzpunkt und verläuft von hier aus an der Nordseite des vorgenannten Fahrweges in östliche Richtung bis zum Ende am gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke, Flstk. 8/1 und 75, umfährt dieses letztgenannte Grundstück zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Fahrweg, Flstk. 70, zu dessen Nordseite, quert diesen Fahrweg zum gegenüber liegenden Grenzpunkt und folgt ihm an der Südseite in westliche Richtung bis zu dem Punkt, der dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke, Flstk. 440 und 35 in gerader Verlängerung gegenüber liegt. Sie quert den Fahrweg, Flstk. 70, zu diesem Grenzpunkt und umfährt das Grundstück Flstk. 35, zum gemeinsamen Grenzpunkt mit dem Grundstück, Flstk. 34, und dem Fahrweg, Flstk. 33, quert den vorgenannten Fahrweg zum gegenüber liegenden Grenzpunkt an der Westseite und folgt ihm in südliche Richtung bis zur Nutzungsartengrenze des Grundstückes Flstk. 32. Sie verläuft weiter entlang dieser Nutzungsartengrenze in nordwestlicher und südwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Fahrweg, Flstk. 36, quert diesen in gerader Verlängerung zur Westseite und folgt ihm in nördlicher Richtung zurück zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung.
Die umgebenden Fahrwege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
(3) Die in § 5 (1) Nr. 1 genannten Extensivwiesen sind circa 49 ha groß.
(4) Die Extensivwiesen werden im Nordwesten am gemeinsamen Grenzpunkt des Fahrweges, Flstk. 2 mit dem Grundstück, Flstk. 9 und 8 beginnend, wie folgt begrenzt:
Im Westen vom Fahrweg, Flstk. 2 3, 36 (Querung), 37, 66 (Querung), 5, der Nutzungsartengrenze auf Grundstück, Flstk. 8, dem Fahrweg, Flstk. 10, 17, 87 (Querung), 19, im Süden vom Fahrweg, Flstk. 25 und 106 einschl. des gequerten Fahrweges, Flstk. 50, im Osten vom Fahrweg, Flstk. 93, 58 (Querung zum gegenüber liegenden nordöstlichen Grenzpunkt) bis zur abgehenden Nutzungsartengrenze auf Flstk. 55, der grundsätzlich in nordwestliche Richtung auf Flstk. 55 verlaufenden Nutzungsartengrenze, dem Fahrweg, Flstk. 54 (Querung zur Nutzungsartengrenze auf Flstk. 51), der Nutzungsartengrenze in nordwestliche Richtung auf Flstk. 51, dem Fahrweg, Flstk. 52, 50 und dem nördlich anschließenden Fahrweg ohne Plannummer und im Norden von der Südgrenze des Grundstückes, Flstk. 9.
Die umgebenden Fahrwege gehören nicht zu den Extensivwiesen.

§ 3 - Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen naturnahen Offenlandbereiches mit angrenzenden Waldbeständen im Binger Wald als zusammenhängenden Biotopkomplex sowie seine besondere Eigenart und hervorragende Schönheit.
Schutzzweck im Einzelnen ist insbesondere die
- Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Mager-, Feucht-, Nasswiesen und Halbtrockenrasen,
- die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bruchwaldbestände und Quell- und Niedermoorbereiche sowie eines naturnahen Blockschuttwaldes,
- die naturnahe Entwicklung der angrenzenden Waldbestände, Übergangszonen zum Offenland und Gewässer,
als Standorte und Lebensräume typischer seltener und gefährdeter wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensgemeinschaften und wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

§ 4 - Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen abgesehen von den in § 5 aufgeführten Ausnahmen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können und dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Flächen als Lager-, Abstell-, Stell-, Sport-, Aufenthalts-, Reit-, Campier-, Verkaufs-, Lande-, Anlande-, Bootsliege-, Angel-, Badeplatz, Garten, Gewässer oder für ähnliche Zwecke anzulegen oder in Nutzung zu nehmen;
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4.Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, so weit sie nicht zur Regelung des Verkehrs notwendig sind oder im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet oder der Kennzeichnung von Wegen einvernehmlich mit der Landespflegebehörde abgestimmt wurden;
5. Neu- oder Ausbaumaßnahmen oder Oberflächenhärtungen von Straßen oder Wegen durchzuführen;
6. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
7. Veränderungen der Bodengestalt durch Abgraben, Aufschütten, Auffüllen oder auf andere Weise vorzunehmen oder Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen;
8. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern oder zu beseitigen oder ihren Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit zu verändern oder Oberflächenwasser zu benutzen;
9. zu baden, zu schwimmen, zu tauchen Eissport zu betreiben sowie Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder anderweitig in Nutzung zu nehmen;
10. Fische oder Fischnahrung einzubringen, Gewässer zu düngen oder die Fischerei auszuüben;
11.Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Landeswassergesetz zu benutzen oder den Wasserhaushalt zu verändern;
12. Flächen neu aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
13. Grünland umzubrechen oder in Acker land umzuwandeln;
14. Sukzessionsflächen zu nutzen oder auf andere Weise ihre natürliche Entwicklung zu verändern oder zu beeinträchtigen;
15. eine bestehende Nutzungsart in eine andere, den Schutzzweck beeinträchtigende Nutzungsart umzuwandeln;
16. Biozide, mineralische oder organische Düngemittel oder Klärschlamm oder andere Bodenverbesserungsmittel auf Extensivwiesen anzuwenden;
17. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Uferbewuchs oder in § 3 aufgeführte Biotoptypen zu beseitigen oder zu schädigen;
18. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen oder zu beschädigen;
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu taten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
20.Tiere, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen;
21. Flächen gärtnerisch, zur Hobbytierhaltung oder zu Freizeitzwecken zu nutzen;
22. feste oder flüssige Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe zu lagern, abzulagern, einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;
23. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder Hunde abseits der Wege laufen zu lassen;
24. zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Zelte oder Wohnwagen aufzustellen sowie außerhalb ausgewiesener Wege zu reiten;
25.Lärm zu verursachen, Modellschiffe, Modellfahr- Modellflugzeuge oder Geländebiking oder ähnliches zu betreiben sowie mit Fahrzeugen zu fahren oder zu parken;
26.Volksläufe, Rallyes oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

§ 5 - Ausnahmen von der Verboten
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen oder Maßnahmen, die erforderlich sind
1.zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschl. Errichtung erforderlicher einfacher, landschaftsangepasster Weidezäune aus Holz und mobiler Elektrozäune; dies bedeutet für den Bereich der Extensivwiesen - gestrichelt in der beigefügten Übersichtskarte umgrenzter und in § 2 (3) und (4) näher beschriebener Bereich weiterhin Bewirtschaftung gemäß Förderprogramm Umweltschonende Landbewirtschaftung (FUL-Programm) - Grünlandvariante 2 -;
2.für die ordnungsgemäße, dem Schutzzweck entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung;
3.im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und zur Errichtung einfacher, landschaftsangepasster Hochsitze mit nicht mehr als 2 Sitzgelegenheiten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz bleiben unberührt;
4.zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung von Straßen, Wegen, Leitungen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und sonstiger zulässigerweise errichteter Anlagen außerdem die Änderung und Sanierung von Leitungen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
5.zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwassergewinnung im bisherigen Umfang, zur Grundwasserbeobachtung im Rahmen der Konversion und für die nach dem Bodenschutz- und Altlastenrecht durchzuführenden Maßnahmen in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
6.zur bestimmungsgemäßen Nutzung und ordnungsgemäßen Unterhaltung der vorhandenen militärischen Anlage bis zu ihrer Schließung und zur Demunitionierung, Dekontaminierung und Renaturierung nach ihrer Auflassung in einvernehmlicher Absprache mit der Landespflegebehörde;
7.zur Durchführung archäologischer Ortsbesichtigungen und Ausgrabungen nach vorheriger Abstimmung mit der Landespflegebehörde.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten oder mit dieser einvernehmlich abgestimmten Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, der Entwicklung, der Besucherinformation und -lenkung der Öffentlichkeitsarbeit oder der Erforschung des Gebietes oder zu vorgeschriebenen Untersuchungen dienen.

§ 6 - Ordnungswidrige Handlungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 genannten Verbote verstößt.

§ 7 - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Neustadt an der Weinstraße den 20. September 2004
- 42/553 - 232 -
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd